Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Anrede

Der Name des Vereins ist „Verein zur Förderung der Versicherungswissenschaft in Berlin“ mit dem Zusatz e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die in dieser Satzung verwendeten, personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral (männlich, weiblich, divers) zu verstehen.

§2

Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Versicherungswissenschaft, insbesondere die Unterstützung der versicherungswissenschaftlichen Forschung und Lehre, sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Berliner Hochschulen. Er soll zu einer Vertiefung der Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis beitragen.

Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung von und die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und Exkursionen, für die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und den Erwerb von Fachliteratur und von sächlichen Mitteln sowie für spezielle Forschungsvorhaben der Versicherungswissenschaft einschließlich gemeinsamer Vorhaben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Versicherungswissenschaft zu fördern.

Die Mitgliedschaft wird durch Antrag in Textform an den Vorstand des Vereins erworben. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres durch Kündigung, die ein Vierteljahr vor Ablauf des Geschäftsjahres in Textform an den Vorstand gerichtet sein muss.

Die Mitgliedschaft erlischt sofort bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, bei Einzelmitgliedern durch Tod und generell durch den Ausschluss, den der Vorstand bei Beitragsverzug trotz zweimaliger Aufforderung in Textform und in anderen schwerwiegenden Fällen aussprechen kann. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins.

Der Vorstand des Vereins kann auf Vorschlag von Mitgliedern oder aus eigener Initiative Personen, die sich besonders um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§4

Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Fachausschuss.

§5

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren, sie kann aus wichtigen Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abberufen.
  • wählt die Mitglieder des Fachausschusses,
  • nimmt den Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,
  • wählt einen Rechnungsprüfer, der vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören ist.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand in Textform mit Zusendung einer Tagesordnung mit einer 3-Wochen-Frist einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in Textform einberufen werden, wenn er das für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder das schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Präsenz und elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Präsenz und Videokonferenz/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder erschienen sind. Ein Mitglied kann sich aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Die schriftlichen Vollmachten sind dem Schriftführer zu übergeben.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert werden soll oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Diese Beschlüsse müssen in der Tagesordnung angekündigt sein.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, einem Fachvertreter für Versicherungswissenschaft aus den Berliner Hochschulen und bis zu drei Beisitzern. Der Vertreter der Versicherungswissenschaft wechselt mit jeder Wahlperiode. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlungen ein, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, oder durch den Vorsitzenden allein vertreten.

Der Vorstand ist verpflichtet, die Zahlungsvorgänge nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzuzeichnen und bis jeweils 28. Februar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann Beschlüsse neben der Beschlussfassung in Präsenz auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Präsenz und Videokonferenz/Telefon fassen. Über das Verfahren entscheidet der Vorsitzende.

§7

Fachausschuss

Der Fachausschuss besteht aus 6 – 15 Persönlichkeiten der Versicherungspraxis und der Versicherungswissenschaft. Er unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Der Fachausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt und vom Vorsitzenden je nach Bedarf mindestens einmal jährlich einberufen.

§8

Finanzierung

Der Verein finanziert sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Mitgliedsbeiträge werden erhoben für natürliche und juristische Personen. Einzelheiten zur Höhe, zur Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von dem Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie wird den Mitgliedern auf der Webseite des Vereins bekanntgegeben.

Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan über die Verwendung der Mittel auf.

Der Verwaltungsaufwand wird so gering wie möglich gehalten. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

Der Rechnungsabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer geprüft. Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht für Ansprüche gegen den Verein.

§9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Vorstand bleibt für die Abwicklung der Geschäfte verantwortlich.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.